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Behördliche Kontrolle Ihrer Zahnarztpraxis in der Schweiz - Eine kleine Übersicht

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In der Schweiz gibt es verschiedene Behörden und Ämter, die für die Kontrolle und Begehung von Arzt- und Zahnarztpraxen zuständig sind. Diese Begehungen dienen der Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Standards. Hier ist eine Übersicht über die zuständigen Ämter und die Art und Weise, wie diese Begehungen angekündigt werden:

1. Arbeitssicherheit

  • Zuständiges Amt: Amt für Wirtschaft
  • Ankündigung: Begehungen zur Überprüfung der Arbeitssicherheit werden in der Regel vom Amt für Wirtschaft im Voraus angekündigt. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung mit dem geplanten Termin und den Schwerpunkten der Überprüfung. Diese Termine erfolgen in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Ankündigung. Es ist wichtig, dass alle relevanten Unterlagen zur Arbeitssicherheit (z.B. Gefährdungsbeurteilungen nach Branchenlösung, Schulungsnachweise respektive jährliche Unterweisungen) bereitgestellt werden.

 

2. Röntgen

·       Zuständiges Amt: Bundesamt für Gesundheit (BAG)

 

·       Ankündigung: Das BAG führt Kontrollen der Röntgeneinrichtungen durch. Diese Kontrollen werden üblicherweise vorher angekündigt und erfolgen in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Ankündigung. Stellen Sie sicher, dass alle Röntgengeräte regelmässig gewartet und die entsprechenden Prüfprotokolle vorhanden sind.

 

3. Medizinprodukte und Privatapotheke

  • Zuständige Ämter: Kantonsapotheke und/oder Gesundheitsdirektion (je nach Kanton)
  • Ankündigung: Kontrollen der Medizinprodukte und der Privatapotheke werden durch die Kantonsapotheke oder die Gesundheitsdirektion durchgeführt. Diese Begehungen werden in der Regel vorher angekündigt und erfolgen in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Ankündigung. Stellen Sie sicher, dass alle Medizinprodukte ordnungsgemäss gelagert und dokumentiert sind. Zudem müssen alle Hygieneschritte, Freigaben, Nachweise zu Aufbereitungsprozessen, Tagesprotokolle, Unterweisungen und Lagerkontrollen nachvollziehbar sein und bereitgestellt werden können.

 

4. Datenschutz

  • Zuständiges Amt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
  • Ankündigung: Der EDÖB führt in der Regel keine routinemässigen Kontrollen in Arzt- und Zahnarztpraxen durch. Dennoch müssen Sie sicherstellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Bei behördlichen Kontrollen wird die Umsetzung des Datenschutzes jedoch mit begutachtet.

 

5. Kontrollen auf Grund von Anzeigen und Gefährdung von Personen

  • Zuständiges Amt: Gesundheitsdirektion des jeweiligen Kantons
  • Ankündigung: Kontrollen durch die Gesundheitsdirektion erfolgen oft auf Anzeige hin. Das bedeutet, dass die Praxis in der Regel nicht vorher informiert wird. Es ist daher wichtig, dass Ihre Praxis jederzeit bereit ist, die Einhaltung aller gesundheitlichen Vorschriften nachzuweisen.

 

Vorbereitung auf eine behördliche Kontrolle

Um auf Begehungen gut vorbereitet zu sein, sollten Sie folgende Massnahmen ergreifen:

 

  • Dokumentation: Alle relevanten Unterlagen sollten stets aktuell und leicht zugänglich sein.
  • Schulungen: Das Personal sollte regelmässig (1x im Jahr) über die geltenden Vorschriften (QSS und relevante Themen wie Arbeitsschutz, Hygiene, Röntgen und co.) und den Umgang mit den zuständigen Ämtern nachweislich unterwiesen.
  • Interne Audits: Regelmässige interne Überprüfungen helfen dabei, Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

 

Durch eine sorgfältige Vorbereitung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann Ihre Praxis sicherstellen, dass Begehungen reibungslos verlaufen und die Qualität der medizinischen Versorgung auf hohem Niveau bleibt.